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  Allgemeine Einkaufsbedingungen
ThermoSecure medical equipment GmbH
Stand: 01.09.2008
§1  Allgemeines – Geltungsbereich
1 Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§2 Auftragserteilung – Annahme
1 Bestellungen und deren Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erfolgen.
2 Der Lieferant hat die Bestellung/Änderung unverzüglich zu bestätigen. Liegt uns innerhalb von 10 Tagen – gerechnet vom Eingang der Bestellung/Änderung – keine ordnungsgemäße Bestätigung vor, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von §13.
§3 Lieferung und Annahme
1 Der Lieferant verpflichtet sich, nur Ware zu liefern, die sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.
3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
4 Zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt.
5 Im Falle eines Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes pro angefangener Woche zu berechnen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10%. Der Auftragnehmer ist zum Nachweis berechtigt, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
§4 Preise – Zahlungsbedingungen
1 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
2 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zurückzuhalten.
3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§5 Gefahrenübergang
  Die Gefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung in unserem Werk ordnungsgemäß übergeben worden ist.
§6 Verpackung und Versand
1 Die zu liefernden Waren sind handelsüblich zu verpacken oder auf unser Verlangen nach unseren Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen. Der Lieferant hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
2 Die Rücksendung von Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
3 Die Versandpapiere und Versandanzeigen sind mit den von uns vorgeschriebenen Geschäftszeichen zu versehen. Nach Versand der Ware durch den Lieferanten sind zweifach ausgefertigte Versandanzeigen an uns einzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware oder des Gegenstandes zu enthalten haben. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden bzw. obige Angaben in den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
§7 Rechnung
1 Die Rechnung ist in doppelter Ausführung an unsere aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.
§8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1 Wir sind verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang anhand der Lieferpapiere zu prüfen, ob die Lieferung dem bestellten Typ in der bestellten Menge entspricht. Weiter wird die Lieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden untersucht.
2 Wird bei dieser Prüfung ein Fehler oder Schaden entdeckt, wird dieser dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen angezeigt. Bei verdeckten Mängeln bzw. durch Verpackung nicht direkt sichtbaren Mängeln, wird dies dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung des Mangels innerhalb von 10 Arbeitstagen angezeigt.
3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
5 In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
6 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§9 Sicherheitsvorschriften
  Soweit es sich bei dem Auftrag um Maschinen, Apparate, Fahrzeuge und dergleichen handelt, muss die Ausführung den geltenden Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Auch sind ohne dass es dazu eines besonderen Auftrages oder Hinweises bedarf, die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen mitzuliefern.
§10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
2 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
3 Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers der Lieferanten.
§11 Schutzrechte
1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2 Werden wir von einem Dritten dieserhalber in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Verlgeich abzuschließen.
3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§12 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
1 Beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum. Die beigestellten Materialien sind übersichtlich und getrennt als unser Eigentum zu lagern, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Kosten des Lieferanten zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigenen Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
5 Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§13 Geheimhaltung
1 Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Modelle oder Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie dürfen Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht werden.
Das Gleiche gilt für Unterlagen oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.
  Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Der Lieferant hat die Bestellung, seine Lieferungen und Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Eine Erwähnung unseres Firmennamens, z.B. zu Werbezwecken, ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
§14 Gerichtstand – Erfüllungsort
1 Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
2 Für die Geschäftsbeziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
   
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